AGB's

1. Mietgegenstand

1.a. Mietgegenstand
Der Mieter erhält mit Abschluss des Mietvertrags das Recht, das konkret angebotene Fahrzeug für den festgelegten Mietzeitraum im
Rahmen der diesem Vertrag beigefügten Miet- und Nutzungsbedingungen zu nutzen. Reiseleistungen sind nicht Gegenstand dieser
Vereinbarung, dem Mieter obliegt die selbstbestimmte Fahrt mit dem Fahrzeug nach eigener Verantwortung.

1.b. Mietpreis
Der Mietpreis berechnet sich pro Nacht. Abholung und Rückgabe erfolgen in dem vom Vermieter angegebenen Zeitfenster oder nach
individueller Vereinbarung.

2. Fahrzeugzustand

2.a Fahrzeugzustand
Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand mit vollem Kraftstofftank übergeben. Optische Beeinträchtigungen
wie z.B. Dellen, Lackschäden, Kratzer oder Parkrempler, stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern
die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtige ist. Das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt übergeben.

2.b Übergabeprotokoll (Check-in)
Der genaue Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeugs vom Vermieter und vom Mieter gemeinsam
zu erstellenden Übergabeprotokolls im Rahmen des Check-ins, bei dem eine Einweisung in die Betriebsfunktionen des Mietfahrzeugs
für den Mieter verpflichtend vorgenommen wird. Diese Protokoll ist Bestandteil des Mietvertrags und nach Abschluss der jeweiligen
Prüfung von beiden Parteien zu unterzeichnen. Das Protokoll enthält dabei u.a., wenn auch nicht abschließend, Angaben zum
Schadenstand (sichtbare Mängel und Beschädigungen) des Mietfahrzeugs, den Status der Kraftstoffbefüllung und des
Reinigungszustandes des Mietfahrzeugs von innen und außen. Ebenso erfolgt in der Regel eine Inventarfeststellung und Überprüfung
der Vollständigkeit der Anlagen und Unterlagen, die zum verkehrsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs notwendig sind (Papiere,
Umweltplakette, Anbauteile, etc.). Schadensersatzansprüche des Mieters aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.

2.c Rückgabeprotokoll (Check-out)
Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs wird analog zum Übergabeprotokoll ein Rückgabeprotokoll erstellt, dass sich an dem im Check-in
festgehaltenen Punkten orientiert. Abweichungen von dem bei Übergabe dokumentierten Zustand des Fahrzeugs, wie
Beschädigungen, Fehlteile oder sonstige Verschlechterungen gehen verschuldungsunabhängig zu Lasten des Mieters, der hinsichtlich
eines mangel- oder fehlerhaften Übergabeprotokolls beweislästig ist.

2.d Ersatzfahrzeug ohne Verschuldung
Wird dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch des Fahrzeugs ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen, ist
der Vermieter verpflichtet, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Gelingt dies
nicht wird der Mieter von der Verpflichtung zur Zahlung der Miete befreit. Bereits gezahlte Beträge sind an den Mieter zu erstatten.
Akzeptiert der Mieter ersatzweise ein Fahrzeug einer niedrigeren Preisgruppe, wird die Preisdifferenz dem Mieter erstattet.

2.e Ersatzfahrzeug bei Verschulden/Vertretermüssen
Der Vermieter kann die Stellung eines Ersatzfahrzeugs aus berechtigtem Grund verweigern, wenn das Fahrzeug durch vom Mieter zu
vertretende Umstände oder Verschulden zerstört oder seine Nutzung eingeschränkt oder unmöglich gemacht wurde. Eine Kündigung
des Mieter nach §543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter trotz Verschulden des Mieters ein
Ersatzfahrzeug, so kann er alle hierdurch entstandenen höheren Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten zu
Lasten des Mieters berechnen, wenn dieser die Annahme des Ersatzfahrzeugs erklärt hat.

3. Nutzung des Fahrzeugs

3.a Mindestanforderungen Fahrer
Mieter und ggf. jeder weitere Fahrer verpflichten sich zur Vorlage einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und eines
Personalausweises im Original. Zur Dokumentation wird vom Vermieter ein Foto dieser Dokumente erstellt. Sollten die Fahrer am Tag
der Übergabe nicht vor Ort sein, muss eine Kopie der benötigten Dokumente an den Vermieter übergeben werden. Der anwesende
Mieter unterschreibt für alle Fahrer und hat dafür zu sorgen, dass auch nur diese fahren. Zudem haftet der unterschreibende Mieter für
die Befolgung der Miet- und Nutzungsbedingungen durch alle Fahrer. Außerdem ist der Mieter verpflichtet die tatsächliche
Fahrtauglichkeit der Fahrer zu prüfen (zum Beispiel Missbrauch von Alkohol oder Drogen). Es dürfen nur gemeldete Fahrer mit dem
Mietobjekt fahren, bei nicht Einhaltung sind 500 € Strafgebühr fällig. Die Vorlage der Fahrerlaubnis und des Personalausweises ist
Voraussetzung zur Übergabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist berechtigt ein Foto der Dokumente zu erstellen und zu speichern. Es
gelten die Rücktrittsbedingungen der Miet- und Nutzungsbedingungen.
Das Mindestalter der Mieters und jedes Fahrers muss mindestens 23 Jahre betragen. Der Mieter und jeder weitere Fahrer sind
mindestens 3 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.

3.b. Rauchen
Es handelt sich um ein Nichtraucherfahrzeug. Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen behält sich
der Vermieter vor, das Fahrzeug ja nach Grad der Verschmutzung angemessen reinigen zu lassen oder beschädigte Fahrzeugteile
ersetzen zu lassen, um den Zustand wie bei Übergabe des Mietfahrzeugs wiederherzustellen. Hierfür wird eine Reinigungsgebühr von
150€ erhoben. Sollte diese Reinigungspauschale nicht ausreichend sein, erheben wir nach Rechnungsvorlage (der Reinigung) weitere
Kosten. Die 150€ sind trotzdem als Aufwandsentschädigung (z.B. für die Überführung des Mietobjektes zur Reinigungsfirma) zu
leisten. Sollten zudem Schäden durch das Rauchen entstanden sein, werden diese gesondert abgerechnet. Hier werden zusätzlich
150€ Aufwandsentschädigung fällig.

3.c. Tiere
Das Mitführen von Tieren ist nur in speziell dafür ausgewiesenen Mietfahrzeugen gestattet. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der
Vermieter vor, das Fahrzeug je nach Grad der Verschmutzung angemessen reinigen zu lassen oder beschädigte Fahrzeugteile ersetzen
zu lassen, um den Zustand wie bei Übergabe des Mietfahrzeugs wiederherzustellen. Hierfür wird eine Reinigungsgebühr von 150€
erhoben. Sollte diese Reinigungspauschale nicht ausreichend sein, erheben wir nach Rechnungsvorlage (der Reinigung) weitere
Kosten. Die 150€ sind trotzdem als Aufwandsentschädigung (z.B. für die Überführung des Mietobjektes zur Reinigungsfirma) zu
leisten. Sollten zudem Schäden durch das Mitführen von Tieren entstanden sein, werden diese gesondert abgerechnet. Hier werden
zusätzlich 150€ Aufwandsentschädigung fällig.

3.d. Festivals
Es ist untersagt mit dem Mietfahrzeug jedwede Art von Festival zu besuchen. Bei Zuwiderhandlung werden 500€ fällig.

3.e. Unzulässige Nutzung
Nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs insbesondere zu folgenden Zwecken:
gewerbliche Zwecke des Mieters (insb. gewerbliche Beförderung, ähnlichen Nutzungen);
Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen;
Befahren von nicht gesicherten Nebenstraßen und unwegsamen Gelände, wie z.B. Feldwegen ohne befestigte Fahrbahn; sowie von
Schotter- und Waldwegen, wenn dies über das Befahren von genehmigten Anlagen zum Abstellen von Wohnautomobilen (Parken auf
Campingflächen, Befahren von Grasflächen/Abstellflächen in Schrittgeschwindigkeit) hinausgeht;
Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem
Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen;
Sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

3.f.Fahrtüchtigkeit
Das Fahren des Fahrzeugs unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ist nicht gestattet.

3.g. GPS
Ein Teil der Fahrzeuge ist mit GPS-Ortung ausgestattet. Das dient der Absicherung gegen Diebstahl und Unterschlagung.

3.h. Wartungs- und Betriebsmittel
Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu
beschaffen. Grundsätzlich trägt der Vermieter die Kosten der Erhaltung der Mietsache. Kleine Instandsetzungen, wie zum Beispiel der
Austausch von Leuchtmitteln, kann der Mieter nach Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150€
(inklusive Umsatzsteuer) je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der
Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges im Original und Vorlage des ausgetauschten
beschädigten Teiles. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

3.i. Sorgfaltspflichten
Der Mieter nutzt das ihm überlassene Fahrzeug in der zweckmäßigen Weise und unter Beachtung der geltenden gesetzlichen
Vorschriften wie insbesondere der Straßenverkehrsordnung und weiterer für die Benutzung maßgeblichen Bestimmungen zu
Fahrzeugabmessungen und Zuladungen. Der Mieter behandelt das Fahrzeug mit Sorgfalt und unter Beachtung der technischen
Regeln. Der Mieter befolgt die Wartungs-,Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters. Jeder Schadeneintritt am Fahrzeug
oder Zubehör ist dem Vermieter ohne schuldhaftes Zögern zu melden. Das Lenkradschloss ist beim Verlassen des Fahrzeuges
ordnungsgemäß zu verschließen und gegen den Zugriff Dritter zu sichern, die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu
nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.

3.j. Obliegenheiten Werterhalt
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf
die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten zu Folgendem verpflichtet:
Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen
Beschädigungen zu sichern;
Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch
Abstellen auf einem gesicherten Gelände (z.B. geschützter Parkplatz oder umzäunter Campingplatz);
Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein
Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür
vorgegebenen Hinweisen zu verhalten. Bei Missachtung haftet der Mieter für Folgeschäden.
Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf.
entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und Wartungsfristen einzuhalten. Der
Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Zur technischen oder
optischen Veränderungen an dem Mietfahrzeug ist der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt.

3.k. Verkehrsunfälle
Bei Eintritt eines Straßenverkehrsunfalls (auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter) sowie im Fall der Verletzung
von Personen im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs, die nicht unerheblich ist, bei Brand, Wildschaden und sonstigen
Schäden sowie bei Verlust des Fahrzeugs (insbesondere durch Diebstahl) hat der Mieter die Polizei zu verständigen und dem Vermieter
das polizeiliche Aktenzeichen unverzüglich mitzuteilen. Das Verlassen des Unfallortes (§ 142 StGB) ohne entsprechende Anzeige bei
der Polizei (oder in Bagatellfällen beim Geschädigten) ist nicht zulässig; der Mieter hat seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens
und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen. Eine Verweigerung der
Unfallaufnahme durch die Polizei ist vom Mieter nachzuweisen (z.B. durch konkrete Benennung der kontaktierten Polizeidienststelle
und Bearbeiter, Datum und Uhrzeit der versuchten Anzeige). Eine Anerkennung von Ansprüchen des Unfallgegners ist zu unterlassen.
Etwaige Erklärungen erfolgen zulasten der Haltung des Mieters. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über Eintritt und Umstände
des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Kleinere Beschädigungen im Rahmen
von Bagatellen (Kratzer) sind bei Rückgabe des Fahrzeugs mitzuteilen. Bei Sachschäden am Fahrzeug, deren Behebung
voraussichtliche Kosten von mehr als 150€ (inklusive Mehrwertsteuer) verursachen wird, bei Unfällen im Straßenverkehr, bei einer nicht
nur unerheblichen Verletzung von Personen bei Benutzung des Fahrzeugs und bei Verlust des Fahrzeugs fertig der Mieter einen
schriftlichen Bericht über den Hergang des Schadeneintritts sowie eine Skizze an, die er dem Vermieter unverzüglich übermittelt.
Der Unfallbericht soll Name und Anschrift der beteiligten Personen, von Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen sowie die
Haftpflichtversicherung der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge beinhalten.

3.l. Musterabrechnung Schadensfall
Der Vermieter ist berechtig, im Schadensfall zur Vermeidung von Ermittlungskosten Musterrechnungen für häufig anfallende
Schadenarten zur Regulierung vorzulegen und deren Ausgleich als Abschlag zu verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet,
dass dem Vermieter kein oder nur ein geringeren Schaden entstanden ist.

4. Übergabe

4.a Übergabe
Übergabe- und Rückgabeort: Bachstraße, 72631 Aichtal, Baden-Württemberg, Deutschland
Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt nach einer Einweisung in die Betriebsfunktionen und der gemeinsamen Überprüfung der Inhalte
des Übergabeprotokolls im Rahmen des Mieter-Check-ins. Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs wird analog ein Rückgabeprotokoll
erstellt, das den Mieter-Check-out des Fahrzeuges abschließt. Beide Prüfprotokolle ergänzen dabei die diesem Vertrag beigefügten
Miet- und Nutzungsbedingungen und sind jeweils von beiden Parteien bei Übergabe und Rückgabe zu unterzeichnen.

4.b. Übergabe nicht am Firmensitz
Sollte die Übergabe nicht an dem in Punkt 4.a aufgeführten Ort durchgeführt werden, werden sämtliche Zusatzkosten die entstehen
wie z.B. Parkgebühren und erneute Anfahrt bei Verspätungen vom Mieter übernommen. Bei einer Verspätung von mehr als 1 Stunde
wir die Übergabe abgebrochen und es muss ein neuer Termin vereinbart werden.

4.c. Verspätete Übergabe
Bei einer verspäteten Übergabe des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt, Gebühren für die Verspätung zu verlangen; hierbei
werden pro angefangene Stunde 50 € berechnet, jedoch maximal der Tagesmietpreis. Für die Gebührenberechnung wird der
ausgemachte Übergabezeitpunkt zugrunde gelegt. Sollte es durch die verspätete Übergabe zu einer Übergabe außerhalb der
Geschäftszeiten kommen, werden zusätzlich 75 € für die Übergabe außerhalb der Geschäftszeiten fällig. Bei Verspätungen kann eine
Übergabe am selben Tag nicht garantiert werden. Auch können bei einer verspäteten Übergabe ggf. weitere Verzugsschäden geltend
zu machen, die ihm entstanden sind. Der Vermieter ist hinsichtlich des ihm tatsächlich entstandenen Schadens beweispflichtig. Dem
Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5. Rückgabe des Fahrzeugs

5.a. Reinigung
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt (innen und außen gereinigt und aufgeräumt, leere Wassertanks) an den
Vermieter zu übergeben (Zustand wie bei Übergabe), wenn nicht anders vereinbart. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder
teilweise nicht nach, so muss der Mieter einen Geldbetrag von 300€ bezahlen.

5.b. Kraftstofftank
Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Bringt der Mieter das Fahrzeug nicht mit vollständig gefülltem
Kraftstofftank zum Vermieter zurück, werden 150€ fällig.

5.c. Verlust von Gegenständen
Der Vermieter haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, die bei der Rückgabe im Mietfahrzeug zurückgelassen wurden.

5.d. Verspätete Rückgabe
Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt, Gebühren für die Verspätung zu verlangen; hierbei
werden pro angefangene Stunde 50 € berechnet, jedoch maximal der Tagesmietpreis. Für die Gebührenberechnung wird der
ausgemachte Rückgabezeitpunkt zugrunde gelegt. Sollte es durch die verspätete Rückgabe zu einer Rückgabe außerhalb der
Geschäftszeiten kommen, werden zusätzlich 75 € für die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten fällig. In diesen Fall kann eine
Rückgabe am selben Tag nicht garantiert werden. Auch können bei einer verspäteten Rückgabe ggf. weitere Verzugsschäden geltend
zu machen, die ihm entstanden sind, weil er nicht über das Fahrzeug verfügen konnte. Der Vermieter ist hinsichtlich des ihm
tatsächlich entstandenen Schadens beweispflichtig. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.

5.e. Rückgabe nicht am Firmensitz
Solle die Rückgabe nicht am Firmensitz durchgeführt werden, werden sämtliche Zusatzkosten die entstehen wie z.B. Parkgebühren
und erneute Anfahrt bei Verspätungen vom Mieter übernommen. Bei einer Verspätung von mehr als 1 Stunde wir die Rückgabe
abgebrochen und es muss ein neuer Termin vereinbart werden.

6. Zahlungsbedingungen

6.a. Fälligkeit
Eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtpreises wird unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig bei
Buchung. Die restlichen 70% des Gesamtmietpreises (Restzahlung) sind spätestens 4 Wochen vor Beginn des Mietzeitraums zu
zahlen. Bei kurzfristigem Abschluss der Mietvertrages (unter 45 Tagen bis zum Mietbeginn) ist der Gesamtpreis in voller Höhe sofort
nach Vertragsabschluss fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Verzug. Die Mieter ist berechtigt, Zahlungen auch vor Eintritt
der Fälligkeit zu leisten.

6.b. Zahlungsbedingungen
Der Mieter zahlt mit schuldbefreiender Wirkung an SorglosMobil oder an das Portal, über welches die Buchung abgeschlossen wurde,
nach den in Absatz 6.a. festgehaltenen Bedingungen. Zahlungsbedingungen können (abhängig vom Portal) abweichen

6.c. Berechnung Nutzungskilometer
Im Mietpreis sind 200 Freikilometer pro Miettag inklusive.
Mehrkilometer werden ja nach Fahrzeugklassen berechnet (für genaue Angaben s. Mietvertrag). Bei der Fahrzeugrückgabe werden die
angefallenen Mehrkilometer abzüglich der Freikilometer abgerechnet. Übersteigen die Freikilometer die tatsächlich angefallenen
Kilometer, erfolgt keine Rückerstattung. Es sein denn es widerspricht sich mit dem Portalrichtlinien.

7. Stornierungsbedingungen

7.aStornierungsbedingungen
Nach erfolgter Buchung (bei verbindlicher Bestätigung des Angebots oder spätestens bei Leistung der Abzahlung) gelten folgende
Stornierungsbedingungen:
- bis zu 30 Tage vor Reiseantritt: 30% des Mietpreises
- vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50% des Mietpreises
- ab dem 14. Tag vor Reiseantritt: 90% des Mietpreises
- am Tag der Anmietung oder bei Nichterscheinen: 100% des Mietpreises
Eine Stornierung muss in Textform bei uns eingehen. Zur Fristbestimmung zählt der Eingang der Stornierung beim Vermieter. Der
Beweis über den korrekten Erhält der Stornierung trägt der Mieter. Stornierungsbedingungen der jeweiligen Portale haben Vorrang.

7.b. Geänderte Mietdauer
Eine nachträgliche Änderung der Mietdauer ist in Ausnahmefällen möglich; es besteht jedoch kein Recht auf die nachträgliche
Änderung oder anteilige Erstattung des Mietpreises

8. Kündigung

8.a Ende des Mietvertrages
Der Mietvertrag ist für den angegebenen Zeitraum abgeschlossen und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mit der
Fortsetzung des Gebrauchs über die Mietzeit durch dem Mieter, ist keine Verlängerung des Mietverhältnisses gebunden. §545 BGB
findet keine Anwendung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

8.b Technische Defekte
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht für beide Parteien insbesondere dann, wenn nach der Übergabe des Fahrzeugs
an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte auftreten, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken
(Motorschaden, Fenster undicht, Tür lässt sich nicht mehr verschließen o. Ä.) und diese nicht binnen einer angemessenen Frist nach
der Anzeige an den Vermieter behoben werden konnten. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur
verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters. Im Normalfall stellt die Pannenhilfe ein Ersatzfahrzeug. Wenn dies nicht der Fall
sein sollte, so tritt die in 11.b. genannte Ausgleichszahlung in Kraft bei Verschulden des Vermieters.

9. Kaution

9.a. Kaution/Mietsicherheit
Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Mietverhältnis einschließlich aller eventuellen Schadensersatzansprüche,
verpflichtet sich der Mieter eine Mietsicherheit (Kaution) in Höhe von 1.500€ an den Vermieter zu zahlen. Die Zahlung der Kaution ist
spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs in bar, per EC-Karte, per Kreditkarte (Betrag wird blockiert) oder durch rechtzeitige
Überweisung zu leisten. Bei Nichterhalt der Kaution kann das Mietobjekt nicht an den Mieter übergeben werden. Das Risiko des
rechtzeitigen Zahlungseingangs trägt der Mieter.

9.b. Rückzahlung der Kaution
Die Rückzahlung bei einwandfreier Rückgabe erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs und Abrechnung der
Zahlungsansprüche des Vermieters, wenn nicht einer der folgenden Gründe einer vollständigen Rückzahlung entgegenstehen: Ist es
zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache ersichtlich, dass weitere Kosten z.B. bedingt durch Beschädigungen, Verschmutzung und
Rückgabe eines nicht aufgetankten Fahrzeugs, entstehen werden, kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlags, ggf. auf
Basis vom Vermieter ggf. verwendeter Musterabrechnungen, mit der Kaution abrechnen und die entsprechenden Werte von der
Kaution in Abzug bringen. Die Restauszahlung der Kaution wird in der Regel 14 Tage nach Rechnungserhalt angewiesen; jedoch
spätestens nach 6 Monaten. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Zahlungsverpflichtung, hat der Vermieter das Recht, die
Kaution ganz - oder bei offensichtlich geringem Schadensvolumen teilweise - zurückzubehalten. Die Rückzahlung der Kaution ist nicht
gleichbedeutend mit dem Erlass Weiterer, zu diesem Zeitpunkt unbekannter Vergehen des Mieters.

10. Auslandsreisen


Dem Mieter obliegt die Pflicht zur Einhaltung landestypischer Verkehrspflichten und Gesetze. Die Benutzung des Fahrzeugs ist
ausschließlich in den geographischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU)
gehören gestattet.
Die Durchfahrt und/oder -reise in folgende Länder ist hiervon ausgenommen und wird nicht gestattet: Kriegsgebiete. (Als Richtlinien
gelten die jeweils aktuellen Angaben des Auswärtigen Amtes zu Berücksichtigung von sicherheitseingeschränkten Reisezonen.)

11. Rücktrittsrecht des Vermieters

11.a. Säumnisse des Mieters
Der Vermieter ist zum Rücktritt des Vertrages berechtig, wenn die Zahlung teilweise oder komplett bei Fahrzeugübernahme nicht
begleichen wurde. Dies umfasst auch die Kaution. Der Mieter bleibt trotz Kündigung sämtliche Zahlungen, die zur Mietsache gehören
schuldig. Nach der zweiten Mahnung kann ein Inkassobüro eingeschaltet werden. Die dafür angefallenen Kosten hat der Mieter zu
tragen. Pro Mahnung werden 10€ Mahngebühren erhoben.

11.b. Säumnisse der Vermieters.
Wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt so beschädigt worden ist, dass es
nicht mehr gebrauchstüchtig ist, versucht der Vermieter dem Mieter ein passendes Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Wird das Fahrzeug angenommen, erhält der Mieter einen Ausgleich, sollte das Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Kategorie zugeordnet
sein. Der Ausgleich besteht in der Auszahlung des Minderbetrages. Etwaige Mehrkosten wie zum Beispiel Mautgebühren bei einem
größeren Fahrzeug trägt der Mieter. Verweigert der Mieter berechtigt das Ersatzfahrzeug, so erhält er seine gezahlte Fahrzeugmiete
zurück.
Sollte es dem Vermieter nicht möglich sein ein Ersatzfahrzeug zu besorgen erhält der Mieter seinen Mietpreis zurück. Zudem erhält der
Mieter vom Vermieter eine Ausgleichszahlung von 60€ pro abgeschlossenem, verpasstem Miettag.

12. Haftung des Vermieters


Die verschuldungsunabhängige Haftung des Mieters bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Der Vermieter Haftet insoweit nur
bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Aus Schadenersatz haftet der Vermieter unbeschränkt nur in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, in Fällen der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit oder in Fällen der Verletzung von Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes. Bei einfacher fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des
Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach dem Vertrag
vorhersehbar und typisch ist. Leistungshindernis bei Vertragsabschluss sind analog zu behandeln. Eine weitere Haftung übernimmt der
Vermieter nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern oder
anderen Organen des Vermieters.

13. Haftung des Mieters

13.a. Allgemeine Haftung
Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten
haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Verschuldung für Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs für den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts. Daneben hattet der Mieter auch für etwaige anfallende
Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Verdienstausfall (Mietausfall), Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine
Verwaltungspauschale.

13.b. Haftpflichtversicherung
Der Vermieter stellt eine Haftpflichtversicherung mit Voll- und Teilkaskoversicherung zu Verfügung. Je Schaden wird eine
Selbstbeteiligung von 1.500€ fällig. Deckungssumme:
- Kfz-Haftpflicht: 100 Millionen Euro pauschal

13.c. Haftungsbeschränkungen
Bei durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursachte Schäden am Mietobjekt haftet der Mieter selbst, es sein denn eine Versicherung
übernimmt den Schäden. Eine Innenraumversicherung kann separat abgeschlossen werden.

13.d Haftung bei Verschulden und Vertretermüssen
Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Pflichten, insbesondere für Schäden, die bei oder infolge einer nicht
gestatteten Nutzung entstehen, es sein denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechendem
Verhältnis. Im Übrigen bleibt es bei der Geltung allgemeiner gesetzlicher Regelungen. Der Vermieter ist zur Abtretung seiner
Haftungsansprüche an Dritte berechtigt. Die Haftung des Mieters bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist dabei vor allem, aber nicht
abschließend, bei den folgenden Verstößen anzunehmen:
- Verstoß gegen Betriebsanweisungen des Vermieters
Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen (u.a. zu Fahrzeugabmessungen oder Zuladungsbestimmungen)
Verstoß gegen eine Bestimmung aus 5. dieses Vertrages (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Überlassung an unberechtigte Dritte, unzulässige
Nutzung, Fahren bei Fahruntüchtigkeit, Nichtbeachten der Sorgfaltspflicht im Reparatur- und Wartungsfall)
Nichtbeachten der Bestimmungen zum Verhalten bei Verkehrsunfällen; insbesondere Verlassen des Unfallortes ohne Schadenanzeige
bei der Polizei bzw. dem Unfallgegner.

13.e Haftung für Dritte
Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflicht für das gemietete
Fahrzeug auch das Verschulden von einem Beifahrer und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich im
Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet. Der Mieter haftet auch für das Verhalten aller weiteren,
ggf. im Vertrag zugelassene Fahrer; ihm obliegt eine Informationspflicht über die Geltung und den Inhalt dieser Miet- und
Nutzungsbedingungen. Der Mieter verpflichtet sich zur Überprüfung der gültigen Fahrberechtigung und Fahrtüchtigkeit eines weiteren
Fahrers vor Fahrtantritt.

13.f Haftung sonstige Kosten
Alle weiteren Kosten wie z. Bsp. Kraftstoff, Gas, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren und Bußgelder sind vom
Mieter für die Dauer des Mietzeitraums zu tragen. Der Vermieter behält sich vor, im Falle von Bußgeld-, Straf- oder sonstigen Verwarnund
oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, die er im Rahmen seiner Pflichten als Fahrzeughalter verwalten muss, dem Mieter eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15€ zu berechnen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der zugrundeliegende Sachverhalt dem
Mietzeitraum des Mieters zuzuordnen ist. Hierfür ist der vertraglich vereinbarte Mietzeitraum wie im Mietvertrag angegeben als
ausreichend für den Beweis anzusehen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer
Schaden entstanden ist.

14. Verjährung


Schadenersatzansprüche des Mieter (mit Ausnahme an Leib, Leben und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen
schuldhafter oder grob fahrlässiger Eigenverursachung) verjährt 12 Monate ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
Schadenersatzansprüche des Vermieters aus Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens 12 Monate nach Rückgabe der
Mietsache. Polizeilich registrierte Schadensfälle hemmen den Beginn der Verjährung bis zum Einsichtszeitpunkt in die Ermittlungsakte,
längstens jedoch um 6 Monate.

15. Schlussbestimmungen


15.a Vollständigkeit, Textform
Dieser Vertrag gibt die Anreden zwischen den Parteien vollständig wieder. Nebenanreden besteht nicht. Änderungen oder Ergänzungen
dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie ihn Textform vereinbart werden; dies gilt auch für den Verzicht auf das
Textformerfordernis. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis und keine bindende Wirkung auf das
zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis.

15.b Rechtswahl und Gerichtsstand
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und dem Vermieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschuss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Mietern gilt Satz 1 nur insoweit, als durch die Rechtswahl nicht der
Schutz zwingender Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, umlaufen wird. Erfüllungsund
Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr
am Sitz des Vermieters. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des §38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.

15.c Datenschutz
Der Mieter nimmt davon Kenntnis, dass der Vermieter aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder
nach der Datenschutz-Grundverordnung zum Zweck der Durchführung und Abwicklung des Mietvertrags erheben. Der Vermieter kann
Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, an Dritte, insbesondere beim Abschluss einer zusätzlich angebotenen Versicherung
an den entsprechenden Versicherungsdienstleister oder an den für die Abwicklung elektronischer Zahlung beauftragten
Zahlungsdienstleister weitergeben. Eine Übermittlung von Daten kann zudem an zuständige Behörden im Rahmen der Wahrung
berechtigter Interessen des Vermieters oder einer etwaigen Strafverfolgung erfolgen, sofern nicht Interessen des Mieters als
schutzwürdig zu bewerten sind. Eine anderweitige Weitergabe von personenbezogenen Daten erfolg nicht ohne vorherige Einwilligung
des Mieters. Für genauere Angaben zum Datenschutz siehe Anhang.

15.d.Salvatorische Klausel
Die Regelungen dieses Mietvertrages gelten vorrangig, gesetzliche Regelungen geltend hilfsweise ergänzend. Sollten einzelne
Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder
Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.